1 Name, Sitz, Zweck
Art 1
Unter dem Namen Tennisclub Oberglatt ( nachstehend TCO genannt
) besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff ZGB mit Sitz in
Oberglatt.
Art 2
Der TCO bezweckt die Ausübung und Förderung des
Tennissports.
Art 3
Der TCO ist Mitglied des Swiss Tennis. Er anerkennt dessen
Statuten und Reglemente.
2 Mitgliedschaft
2.1 Arten der Mitgliedschaft
Art 4
Der TCO umfasst folgende Mitglieder :
• Aktivmitglieder
• Ehrenmitglieder
• Junioren
• Passivmitglieder
Art 5
Als Aktivmitglieder können Personen männlichen oder
weiblichen Geschlechts aufgenommen werden, die im Laufe des
Vereinsjahres das 20.Lebensjahr vollenden.
Art 6
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die
sich um den Club oder um den Tennissport besonders verdient
gemacht haben.
Art 7
Als Junior kann i.d.R. aufgenommen werden, wer im Laufe des
Vereinsjahres das 8. Altersjahr vollendet hat, ausserdem ist
die Zustimmung des Vaters oder des gesetzlichen Vertreters
notwendig.
Die Juniorenmitgliedschaft erlischt am Ende des Vereinsjahres,
in welchem der Junior das 19. Lebensjahr vollendet.
Art 8
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des TCO, die
diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.
2.2 Erwerb der Mitgliedschaft
Art 9
Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen,
unter Beilage der Statuten, Spielreglemente und Hausordnung.
Art 10
Wer in den TCO eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und
Reglementen.
2.3 Rechte und Pflichten
Art 11
Aktivmitglieder und Junioren sind im Rahmen der Reglemente
berechtigt, die Clubanlage zu benutzen.
Art 12
Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt,
ebenso Junioren, es sei denn, das Stimmrecht werde diesen,
durch ¾ der anwesenden Aktivmitglieder entzogen.
Art 13
Passivmitglieder sind auf der Clubanlage des TCO willkommen,
sie sind jedoch nicht spielberechtigt. An der Generalversammlung
haben sie kein Stimmrecht.
Art 14
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
die Aktivmitglieder. Sie sind jedoch von der Bezahlung des
Jahresbeitrages befreit.
Art 15
In den Vorstand kann nur ein Aktivmitglied gewählt werden.
Art 16
Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweils von der Generalversammlung
festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen.
2.4 Beendigung der Mitgliedschaft
Art 17
Austritte können nur auf das Ende eines Vereinsjahres
( 1. November – 30. Oktober ) erfolgen und sind dem
Vorstand (Aktuar) schriftlich anzuzeigen. Vor Genehmigung
des Austritts hat das Mitglied alle finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Club zu erfüllen. Bei verspäteter
Austrittserklärung ist der volle Beitrag des nachfolgenden
Jahres zu entrichten. Austretende Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Clubvermögen.
Art 18
Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen
des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des
Tennissports ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht
nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen
werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht
offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung
entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies
endgültig.
3 Organisation
Art 19
Die Organe des Vereins sind :
• Die Generalversammlung
• Der Vorstand
• Die Rechnungsrevisoren
3.1 Die Generalversammlung
Art 20
Die ordentliche Generalversammlung findet i.d.R. innerhalb
3 Monaten nach Ende des Vereinsjahres statt. Die Einladung
mit der Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14
Tage im Voraus zugestellt werden.
Art 21
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand
oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten
Mitgliedern einberufen. Einladung und Traktandenliste für
ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern
mindestens 14 Tage im voraus zuzustellen.
Art 22
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen :
a) Genehmigung des Protokolls
b) Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
c) Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahres-beiträge
und der Aufnahmegebühr
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
e) Revision der Statuten
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
und des Vorstandes
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Art 23
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen
dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung
schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die
nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung
nicht Beschluss gefasst werden.
Art 24
Die Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit absolutem
Mehr gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich
ein bestimmtes Quorum vor. Für die Wahlen gilt ebenfalls
das absolute Mehr.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass
2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Durchführung
geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen. Der Präsident
stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3.2 Der Vorstand
Art 25
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er
vertritt den Verein nach Aussen. Der Vorstand beschliesst
über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht
in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.
Art 26
Der Vorstand soll aus mindestens sieben, höchstens aber
neun Mitgliedern bestehen, nämlich:
• Präsident
• Vizepräsident
• Aktuar
• Kassier
• Spielleiter
• Juniorenleiter
• Platzchef
• Event und Marketing
Art 27
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist berechtigt, vorzeitig ausscheidende Mitglieder
für den Rest der Amtsdauer von sich aus zu ersetzen.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Art 28
Für den TCO zeichnen rechtsverbindlich der Präsident
oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied
des Vorstandes. Für den Postcheck- und Bankverkehr führt
der Kassier Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten
oder Vizepräsidenten.
Art 29
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem
absoluten Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
hat der Präsident bzw. in dessen Abwesenheit der Vizepräsident
Stichentscheid. Für die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern und Junioren ist die Zustimmung von mindestens
fünf Vorstandsmitgliedern notwendig.
3.3 Die Rechnungsrevisoren
Art 30
Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei
Rechnungsrevisoren und eine Suppleant. Die Amtsdauer beträgt
ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisoren
und Suppleant dürfen selbst nicht dem Vorstand angehören.
Art 31
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung des
Vereins, erstatten darüber der ordentlichen GV schriftlich
Bericht und stellen Antrag. Das Vereinsjahr beginnt am 1.
November und endet am 31. Oktober.
4 Statutenrevision, Auflösung des Vereins
Art 32
Die Statuten können durch die ordentliche oder durch
die ausserordentliche Generalversammlung revidiert werden.
Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Art 33
Die Auflösung des Vereins oder dessen Fusion ist nur
anlässlich einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen
Generalversammlung ist vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten
Mitgliedern des Vereins zu stellen. An der Generalversammlung
selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten
über Auflösung oder Fusion.
Art 34
Die Generalversammlung, die die Auflösung beschliesst,
entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.
5 Finanzielles
Art 35
Entfällt
Art 36
Die Jahresbeiträge betragen max. Fr. 1'000.00 für
Ehepaare, Konkubinatspaare und gleiche Paare und Fr. 600.00
für Einzelmitglieder. Als Konkubinatspaare bzw. gleiche
Paare gelten Paare, die im gleichen Haushalt wohnen. Eine
zusätzliche Beitragspflicht im Sinne von Art 71,
Abs 2, ZGB, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Aktiv-, Passivmitglieder und Junioren bezahlen Jahresbeiträge.
Aktivmitgliedern, die das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt
haben und in der Berufsausbildung stehen (Studium), kann der
Vorstand auf schriftliches Gesuch hin den Jahresbeitrag ermässigen.
Über eventuelle individuelle Reduktion des Jahresbeitrages
(z.B. bei Krankheit oder Unfall) entscheidet der Vorstand.
6 Spielbetrieb
Art 37
Ein separates Spielreglement regelt den gesamten Spielbetrieb.
7 Haftung
Art 38
Für Unfälle und Schadensereignisse jeder Art, welche
sich auf dem Clubareal ereignen, wird jede Haftung abgelehnt.
8 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung
vom 29. September 1978 angenommen. Revisionen wurden 2001,
2008 und 2011 durch die Generalversammlung genehmigt. Sie
treten per sofort in Kraft.
Oberglatt, im November 2011
Der Vorstand
Tennisclub Oberglatt
Peter Koller
Ruth Bögli
Präsident
Aktuarin
|